Wählbarkeitsvoraussetzungen

07.04.2019 |

Der BDKJ fordert eine Änderung der Vorgaben des Erzbistums für
Verbandssatzungen: Auch Personen, die nicht einer der ACK-Kirchen angehören, sollen auf Diözesanebene in Vorstände und Leitungen wählbar sein. Die ZweiDrittel-Regelung ist davon nicht betroffen.

Wir als BDKJ Freiburg fordern eine Änderung der Vorgaben des Erzbistums für Verbandssatzungen: Auch Personen, die nicht einer der ACK-Kirchen angehören, sollen auf Diözesanebene in Vorstände und Leitungen wählbar sein. Voraussetzung muss sein, dass der*die Kandidat*in die Werte des katholischen Verbandes bejaht und glaubhaft vertreten kann. Die entsprechende Feststellung trifft der jeweilige Verband. Die 2-Drittel-Regelung ist davon nicht betroffen.
Die BDKJ Diözesanleitung bringt die Thematik zeitnah an passender Stelle in Diskussionen ein.